Zusammenfassung von Rechtsgrundlagen

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Inhaltsverzeichnis

Dieser Artikel wurde erstellt, um sich auf eine Leistungsüberprüfung vorzubereiten.

Hier die Fakten:

Fach: Wirtschaftslehre Klasse: TG 12
Autor: Stefan-Xp Zeitpunkt: 2. HJ
Datum: 16.04.2005 Schule: JZGS


Diese Zusammenfassung stellt einige wichtige Rechtsgrundlagen dar.

[Bearbeiten] Rechtsordnung

Rechtsordnung ist die Summe der Rechte und Gesetze innerhalb eines Staates

  • Öffentliches Recht (bspw. Grundgesetz, also zwischen Staat und Bürger)
  • Privatrecht (Regelt Beziehungen zwischen Bürgern)
    • Bürgerliches Recht (BGB) (Gilt für alle Bürger)
    • Handelsrecht (Gilt nur für Kaufleute)
    • Arbeitsrecht (Gilt nur für Arbeiter)
    • etc.

Weitere Beispiele: Atomgesetz, Aktiengesetz, Kartellgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, etc.

[Bearbeiten] Gegenstände und Personen des Rechtslebens

  • Rechtsobjekte
    • Rechte (z.B.: Forderungen, Patente, Lizenzen etc.)
    • Sachen
      • bewegliche Sachen (z.B. Buch, Schreibtisch, Auto, etc)
      • unbewegliche Sachen (z.B. Haus, Grundstück)
  • Rechtssubjekte
    • Natürliche Personen (alle Menschen)
    • Juristische Personen
      • Privat (z.B. Verein, GmbH, eV, AG)
      • Öffentlich (z.B. Gemeinden, Bundesbank, IHK, HWK)

[Bearbeiten] Rechtsfähigkeit

(Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein)

  • Natürliche Personen (Alle Menschen von Geburt an)
  • Juristische Personen
    • Juristische Personen des privaten Rechts (AG, GmbH, Verein, etc.) (durch eintragen in ein Register)
    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Länder, Gemeinden, etc) (durch staatliche Verleihung)

Alle "Personen" sind Träger von Rechten und Pflichten.

[Bearbeiten] Geschäftsfähigkeit

(Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und voll gültig abzuschließen)

  • geschäftsunfähig (§ 104 BGB) sind alle natürlichen Personen unter 7 Jahren sowie dauernd Geisteskranke.

Geschäftsunfähigkeit bedeutet: Die Rechtsgeschäfte sind nichtig. Für die Geschäftsunfähigen handelt ein gesetzlicher Vertreter.

  • beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) sind alle natürlichen Personen von 7 - 18 Jahren.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit bedeutet: Die Rechtgeschäfte sind schwebend unwirksam. Damit die Rechtsgeschäfte "geheilt" werden, muss der gesetzliche Vertreter zustimmen / einwilligen.

(Ausnahmen: Taschengeld, rechtlicher Vorteil, Arbeitsverhältnis, eigener Betrieb)
  • unbeschränkt geschäftsfähig sind alle natürlichen Personen ab 18 Jahren.

Unbeschränkte ( volle) Geschäftsfähigkeit bedeutet: Die Rechtsgeschäfte sind voll gültig.

[Bearbeiten] Rechtsgeschäfte

[Bearbeiten] Willenserklärung

Wille + Erklärung = Willenserklärung (Ausdrückliche Äußerung – Schlüssige Handlung – Schweigen i.d. Regel Ablehnung) Eine Erklärung ist rechtlich gegenstandslos (nichtig) wenn der Wille auf rechtlichen Erfolg fehlt.

[Bearbeiten] Bindung von Rechtsgeschäften

Die Vorraussetzung ist die ein Willenserklärung. An eine Willenerklärung ist man solange gebunden, wie unten dargestellt:

  • Bei Anwesenden: Solange ein Gespräch dauert, ist man an den Antrag gebunden (Auch Telefongespräche und Online- Verbindungen)
  • Bei Abwesenden ist man so lange an den Antrag gebunden, wie man unter normalen Umständen eine Annahme erwarten kann (Beispiele: Brief: ca. eine Woche; E-Mail: ca. 8h; Fax: ca. 24h)

[Bearbeiten] Arten von Rechtsgeschäften

  • Einseitige Rechtsgeschäfte (eine Willenserklärung)
    • empfangsbedürftig (z.B. Kündigung)
    • nicht empfangsbedürftig (z.B. Testament, Zeitungsanzeige, e-Bay, etc.)
  • Zweiseitige Rechtsgeschäfte (mind. 2 übereinstimmende Willenserklärungen)
    • einseitig Verpflichtend (z.B. Schenkung)
    • zweiseitig Verpflichtend (z.B. Kaufvertrag etc.)

[Bearbeiten] Form der Rechtsgeschäfte

  • Grundsätzlich Formlos
  • Schriftform (Jede Partei muss Unterschreiben, z.B. Berufsausbildungsvertrag, Ratenkaufvertrag)
  • Öffentliche Beglaubigung (Beglaubigt wird die Unterschrift, z.B. Eintragung ins Vereinsregister, Ausschlag einer Erbschaft)
  • Öffentliche Beurkundung (Beurkundet werden Inhalt und Unterschrift, z.B. Grundstückskauf, Erbvertrag)

Die Schriftform und die Öffentliche Beurkundung stehen unter gesetzlichen Formzwang, d. h. bei Nichtbeachtung Nichtigkeit.

[Bearbeiten] Gültigkeit der Rechtsgeschäfte

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig von Anfang an bei:

  • Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen Gesetzliches Verbot bspw. Diebstahl, Steuerhinterziehung, Erpressung)
  • Geschäftsunfähigkeit (einer der Handelnden)
  • Sittenwidrigkeit (Verstoß gegen moralische und ethische Grundsätze)
  • Formmangel (Formzwang wurde nicht eingehalten)
  • Scherzgeschäft
  • Scheingeschäft

Ein Rechtsgeschäft ist Anfechtbar (wird erst durch Anfechtung nichtig) bei:

  • Widerrechtlicher Drohung
  • Arglistiger Täuschung
  • Irrtum (evtl. Schadenersatz)
  • Falscher Übermittlung

[Bearbeiten] Besitz und Eigentum

Unter Besitz versteht man die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Unter Eigentum versteht man die rechtliche Herrschaft über eine Sache.

[Bearbeiten] Kaufvertrag

(Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft)


Der Kaufvertrag stützt sich auf eine Übereinstimmung von Antrag und Annahme. Wichtige Inhalte des Kaufvertrags sind:

  • Art und Güte der Ware
  • Lieferzeit
  • Verpackungskosten
  • Beförderungskosten
  • Zahlungsbedingungen
  • Preis und Preisnachlässe
  • Erfüllungsort
  • Gerichtsstand

Mit dem Kaufvertrag gehen die Vertragspartner folgende Verpflichtungen ein:

  • Verkäufer:
    • Rechtzeitige Mängelfreie Lieferung
    • Annahme des Kaufpreises
  • Käufer:
    • Annahme der Ware
    • Rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises

Ratenkäufe und Haustürgeschäfte sind innerhalb 2 Wochen widerrufbar.

[Bearbeiten] Angebot

Der Verkäufer macht dem Käufer ein Angebot, dieser bestellt rechtzeitig, dadurch kam ein Kaufvertrag zu Stande. Bestellt der Käufer ohne ein vorheriges Angebot, so entsteht ebenfalls ein Kaufvertrag, wenn der Verkäufer die Bestellung Annimmt.

Angebote sind Willenserklärungen an eine bestimmte Person, bestimmte Waren zu bestimmten Bedingungen zu Verkaufen.

Dabei gilt die Vertragsfreiheit, also Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit

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